- Kulturverfassungsrecht
- Kulturverfassungsrecht,zusammenfassende Bezeichnungen der Normen und Prinzipien des Verfassungsrechts, die sich auf das kulturelle Leben im weiteren Sinn beziehen. Dazu zählen insbesondere Kulturstaatsklauseln als Staatszielbestimmungen, Kompetenzregelungen, grundrechtliche Gewährleistungen im kulturellen Bereich, verfassungsnormierte Erziehungsziele und kulturbezogene Bestandteile von Präambeln. Der zugrunde liegende Sachbereich Kultur umfasst v. a. Bildung und Ausbildung, Künste und Wissenschaften sowie Religion und Kirche, aber auch Traditionen und Gebräuche und schlichte Freizeitgestaltung. Vom Kulturverfassungsrecht wird im Allgemeinen das Kulturverwaltungsrecht unterschieden, das die einfachgesetzlichen Regelungen dieser Bereiche zum Gegenstand hat.Eine Besonderheit des Kulturverfassungsrechts ist in der Eigenart des Kulturellen begründet, das staatliche Reglementierungen nur begrenzt zugänglich erscheint. Grundlegend sind individuelle Freiheiten, die sich traditionell in erster Linie gegen staatliche Lenkung wenden und eine wesentliche Voraussetzung eines pluralistischen kulturellen Lebens darstellen. Kulturelle Entfaltung ist aber auch von staatlichem Schutz, staatlicher Pflege und finanzieller Förderung abhängig. Ein Staat, der in einem solchen Verhältnis zur Kultur steht, kann als Kulturstaat bezeichnet werden.Das GG enthält Kulturverfassungsrecht in Form von Grundrechten, die die Freiheiten auf kulturellem Gebiet gegen staatliche Beschränkungen sichern (z. B. Freiheit der Kunst, der Wissenschaft und der Forschung, Glaubensfreiheit und Freiheit der religiösen Betätigung), die aber auch als Auftrag zur Sicherung dieser Freiheiten durch staatliche Organisationen und Verfahrensregeln (z. B. bei Universität oder Fernsehen) oder zur Pflege und Förderung verstanden werden. Im Übrigen begrenzt das GG die Kompetenz des Bundes zur Kulturpolitik zugunsten der Länder, bei denen die Kulturhoheit liegt. Verwaltend betätigt sich der Bund im Kulturbereich bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben des Hochschulbaus und der Planung und Förderung von Großforschungseinrichtungen; von großer Bedeutung ist auch die in Absprache mit den Ländern betriebene Kulturpolitik des Auswärtigen Amtes.In den Länderverfassungen finden sich zahlreiche Normen des Kulturverfassungsrechts von unterschiedlicher Tragweite. Zu nennen sind Kulturstaatsklauseln (z. B. Art. 3 bayerische Verfassung, Art. 2 Absatz 1 Verfassung von Brandenburg), Kulturförderungsklauseln allgemeiner oder spezieller Art (Art. 7 Absatz 1 Verfassung von Schleswig-Holstein, Art. 11 Verfassung von Sachsen), über das GG hinausgehende Grundrechte (Art. 11 Absatz 1 Verfassung von Baden-Württemberg), Erziehungsziele (Art. 7 Absatz 1 Verfassung von Nordrhein-Westfalen, Art. 27 Verfassung von Sachsen-Anhalt).
Universal-Lexikon. 2012.